Ich fand ja schon in der Ausbildung das mit dem "Mit einem Bein im Gefängnis" Narrativ immer hinterfragenswert und deswegen lese ich gerne Rechtsprechung mit medizinischem Kontext (bin ITS-Pfleger keine Anwalt)
Deswegen will ich hier mal ein bemerkenswerte Urteil vorstellen, der BGH hat kürzlich ein Urteil des Landgericht Berlin kassiert, der Sachverhalt war wie folgt:
"Nach Überzeugung des Gerichts hat der 56-Jährige (Arzt) im November 2021 und im Juli 2022 auf einer kardiologischen Intensivstation einen Patienten und eine Patientin (beide 73) jeweils mit einem überdosierten Narkosemittel getötet. Bei den Betroffenen habe es sich zwar jeweils um „Todgeweihte“ gehandelt, so der Richter. Es könne auch sein, dass bei beiden ein Umschalten von einer kurativen auf eine palliative Behandlung angezeigt gewesen sei. Das Mittel Propofol sei aber in einer Menge verabreicht worden, die bei Weitem das übersteige, was im Rahmen einer therapeutischen Behandlung denkbar sei. Auch sei so gut wie nichts dokumentiert, wie es in der Palliativmedizin sonst üblich sei.
Ins Visier der Ermittler war der 56-Jährige nach einem zunächst anonymen Hinweis einer jungen Krankenschwester gekommen. Nach Charité-Angaben war dieser im Rahmen einer Art Whistleblower-System mit Vertrauensanwälten eingegangen. Dorthin können sich Beschäftigte der Klinik wenden, die etwa Ungereimtheiten bemerken.
Mitangeklagt in dem Fall war eine Krankenschwester wegen Beihilfe zum Totschlag in einem Fall. Gegen die 39-Jährige hatte das Gericht das Verfahren nach viermonatigem Prozess gegen eine Geldauflage von 1500 Euro eingestellt. In ihrem Fall komme kein vorsätzliches Handeln in Betracht, begründete das Gericht damals."
https://www.kma-online.de/aktuelles/klinik-news/detail/charite-kardiologe-zu-vier-jahren-haft-verurteilt-51904
Dafür gab es dann 4 Jahre wegen minder schweren Todschlags dieses Urteil hatte vorm BGH keinen Bestand im BGH Urteil sind auch die genauen Details zu finden https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2024/5_StR_738-24.pdf?__blob=publicationFile&v=4
"Der Angeklagte nahm an, dass der Tod des Patienten B. unabwendbar bevorstand, der Zeitpunkt seines Ablebens jedoch nicht berechenbar war. Aus Anteilnahme für den Patienten und dessen Angehörige, die er nicht auf unbestimmte Zeit mit der Aussicht des sicher bevorstehenden Todes konfrontiert sehen wollte, entschloss er sich, den „würdigen Abschluss des Lebens“ des Patienten nicht in die nächste Schicht „weiterzuschieben“, sondern den Tod sogleich 5 6 - 6 - und damit schneller als bei natürlichem Fortgang der Dinge herbeizuführen. In Umsetzung seiner Absicht wandte sich der Angeklagte an die unmittelbar am Perfusor stehende ehemalige Mitangeklagte W. ; im Raum waren zudem drei weitere Krankenschwestern anwesend. Er forderte die frühere Mitangeklagte für alle im Raum wahrnehmbar auf, die volle Propofolspritze aus dem Perfusor zu entnehmen und mit dieser dem Patienten 500 mg Propofol über den Zugang am Hals zu verabreichen. Sie zögerte einen Moment, worauf der Angeklagte seine Aufforderung wiederholte. Nun befolgte sie die Anweisung. Dabei erkannte sie – wie vom Angeklagten vorhergesehen – „wegen der sehr hohen und deshalb potentiell tödlichen Propofoldosis und der ungewöhnlichen Entnahme der Spritze aus dem Perfusor die medizinische Fragwürdigkeit der Anordnung, ging aber im Vertrauen auf die große Erfahrung des Angeklagten von einer ihr mangels ärztlicher Ausbildung unbekannten medizinischen Rechtfertigung aus und verzichtete daher auf Nachfragen.“ B. starb höchstens fünf Minuten später an einem durch das Propofol ausgelösten Herzstillstand. In der Patientenakte vermerkte der Angeklagte die Gabe von Propofol zum Therapieende, ließ dabei die verabreichte Menge jedoch bewusst unerwähnt."
Der BGH befand das die Mordmerkmale nicht genug geprüft wurden der entscheidene Punkt ist wohl ob Heimtücke vorlag, die wohl nicht vorliegt wenn schutzbereite Dritte anwesend sind ob dies anwesenden Pflegekräfte "schutzbereit" waren ist wohl Kern der unterschiedlichen Rechtsaufassungen zwischen Landgericht und BGH
"Das Landgericht hat sich an diesen Grundsätzen orientiert und für die Frage der Arglosigkeit im Fall 1 sowohl auf die frühere Mitangeklagte W. als auch auf die weiteren anwesenden Krankenschwestern und im Fall 2 auf die allein anwesende Pflegerin J. als schutzbereite Dritte abgestellt. Im Fall 1 habe der Angeklagte die frühere Mitangeklagte „in aller Offenheit und ohne ‚Überrumpelung‘ durch besonderen Zeitdruck, Ablenkung oder Täuschung“ zu der „tödlichen Propofolgabe“ angewiesen. Auch im Fall 2 habe der Angeklagte bei den zwei Propofolgaben gegenüber der Krankenschwester J. „offen“ agiert, sein Tun verbal begleitet und keine Anstrengungen unternommen, sein Handeln zu verbergen. Bei beiden Tötungen hat die Strafkammer daher angenommen, dass der Angriff „auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ der Patienten so 16 17 - 11 - offen vorgenommen worden sei, dass die anwesenden Pflegerinnen diesem gegenüber nicht arglos gewesen seien.
c) Die Verneinung einer Arglosigkeit wird in beiden Fällen durch die Urteilsgründe nicht getragen, da ausreichende Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild der potentiell schutzbereiten Personen fehlen. Daher bleibt offen, inwieweit diese mit einem gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Patienten gerichteten erheblichen Angriff rechneten. Die Urteilsgründe teilen hierzu lediglich mit, dass sowohl die ehemalige Mitangeklagte W. als auch die Krankenschwester J. die „medizinische Fragwürdigkeit“ der Propofolgaben erkannten, zugleich aber von einer „medizinischen Rechtfertigung“ ausgingen oder eine solche „für möglich“ hielten."
Die den Fall an die Ombudsstelle meldende Pflegekraft war wohl nicht im Raum wohl aber mehrere Pflegekräfte gegen die keine Anklage erhoben wurde und die Anklage gegen die Pflegerin die 500mg Propofol auf mündliche Anordnung gespritzt hatte wurde ja eingestellt gegen 1500 Euro
Meine bescheidene Meinung aus der Praxis: Niemand der auf ITS arbeitet weiß nicht was die Bolusgabe 500mg Propofol bedeuten und der ganze Ablauf klingt sehr routiniert....wie gesagt ein interessanter Fall von Garantenstellung und fraglichem Übernahmeverschulden, ein Berufsverbot gab es für den Arzt nicht